Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Gültigkeit der AGB‘s
1.1 Die AGB’s finden Anwendung auf alle Verträge mit der Fliegerschule St. Gallen – Altenrhein AG (FSA), insbesondere Schulung, Charter und Rundflüge. in allen fliegerischen Tätigkeiten der FSA Anwendung und ersetzt alle früheren Versionen.
1.2 Durch die Reservation und die Übernahme eines Flugzeugs der FSA erklärt sich der Pilot mit der aktuellen Preisliste und diesen AGB‘s einverstanden.
2. Allgemeines
2.1 Die Benutzung des Flugmaterials der FSA steht allen Piloten offen, die im Besitz der entsprechenden und gültigen Ausweise des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL) oder eines von BAZL anerkannten ausländischen Ausweises sind, von der FSA zum Flugbetrieb zugelassen wurde und gegen die keine Sperrung durch die Geschäftsleitung der FSA ausgesprochen wurde.
2.2 Vor der erstmaligen Aufnahme der Flugtätigkeit im Rahmen der FSA hat sich der Pilot über den AirManager (AM) anzumelden und den Jahresbeitrag (DLP) einzuzahlen. Erfolgt die Anmeldung nach dem 01. Juli im ersten Jahr der Mitgliedschaft, so kann im Folgejahr auf Antrag ein Rabatt von 50% auf die nächste DLP gewährt werden, sofern dies bis Ende Jahr schriftlich vom Piloten angefordert wird.
2.3 Der Flugbetrieb der FSA wird nach den gesetzlichen Vorschriften und den Richtlinien des BAZL und der EASA durchgeführt. Jeder Pilot hat sich vor Antritt eines Fluges selbst über die Bestimmungen in der aktuell gültigen Form zu orientieren.
2.4Mietbeginn und Mietende sind ohne anderslautende Vereinbarung immer auf dem Flugplatz Altenrhein. Allfällige der FSA entstehenden Kosten für die Rücktransport des Flugzeugs nach Altenrhein werden dem Mieter vollumfänglich verrechnet.
2.5 Den Anordnungen der Postholder der FSA ist strikte Folge zu leisten.
2.6 Die FSA verwendet für die Abwicklung ihrer Flüge das System AirManager (AM). Die Verwendung dieses Systems ist für alle Flüge obligatorisch und bedingt die Identifikation über eine persönliche Emailadresse. Eine Vermietung ohne Identifikation per Email ist nicht möglich.
2.7 Ein Erklärvideo zur Anwendung vom AM steht im Check-In-Bereich unter Quicklinks zur Verfügung und soll vor dem ersten Flug angeschaut werden. Details werden im Umfang der Einweisung vom Fluglehrer mit dem Kunden erläutert.
2.8 Im AM sind für andere Piloten die Kontaktdaten der jeweiligen Reservationsinhaber ersichtlich, damit ein direkter Austausch zwischen den Piloten möglich ist. Der Pilot akzeptiert diese Offenlegung bezüglich Datenschutzes.
2.9 Die FSA hat als Partner von CapzLog eine Schnittstelle eingerichtet, womit die erfassten Flüge vom FlightLog im AM direkt in das Flugbuch des Kunden exportiert werden. Zudem erhält der Pilot einen Rabatt von 10% auf das Abo bei CapsLog.
3. Kontroll- und Jahrestrainingsflug (JTF)
3.1 Eine Benutzung von Motorflugzeugen der FSA ist nur zulässig, wenn eine Einweisung vorliegt und ein gültiger Jahrestrainingsflug mit einem FSA Fluglehrer absolviert wurde.
3.2 Flüge auf Fremdflugzeugen derselben Muster (ausserhalb der FSA) werde nicht berücksichtigt.
3.3 Alle 12 Monate (+/- 1 Monat, Stichtag bleibt) ist mit einem FSA-Fluglehrer ein JTF nachzuweisen. Diese dienen den Piloten als Auffrischung und sollen einen zusätzlichen Sicherheitsgewinn erzeugen. Der FI kann Auflagen erlassen, sollten Sicherheitsbedenken zur fliegerischen Leistung auftreten. Diese Flüge haben einer der nachstehenden Bedingungen zu entsprechen:
3.3.1 JTF mit einem FSA-Fluglehrer in Altenrhein, Minimalprogramm mit Aus- und Einflug mit 3 Landungen, Flugzeit ca. 45 Minuten, das Programm wird vorgängig abgesprochen (Briefing, Debriefing).
3.3.2 Aus- und Weiterbildungsflüge mit einem FI der FSA, die mindestens dem Umfang von 3.3.1 entsprechen
3.3.3 Checkflug zum Aufrechterhalten des Ratings nach EASA Richtlinien oder zum Erhalt von höheren Ausweisen, die mindestens dem Umfang von 3.3.1. enthält.
3.4 Zum Fliegen anderer als bisher geflogene Flugzeugtypen bedarf es einer Einweisung (Familiarisation) oder Unterschiedsschulung (Differenz Training) gemäß EASA.
3.5 Für Neukunden der FSA ist die Absolvierung einer Platzeinweisung obligatorisch, um die Eigenheiten des Flugplatzes und unserer Infrastruktur kennenzulernen und selbstständig sowie sicher zu fliegen.
4. Allgemeine Bestimmungen
4.1 der Pilot ist verantwortlich für:
4.1.1 Die sorgfältige Vorbereitung eines Fluges und das Einholen aller notwendiger Bewilligungen.
4.1.2 Die Prüfung des TechLogs und den Einträgen (CRS = Release; Hold-Item List; allfällige Einschränkungen) und ob das Flugzeug für den geplanten Flug lufttüchtig ist.
4.1.3 Für die Einhaltung der Lufttransportverordnung: bei Flügen mit Passagieren, von denen ein Entgelt entgegengenommen wird, ist ein Beförderungsschein pro Passagier und Flug auszufüllen. Ein Exemplar ist dem Passagier auszuhändigen und ein Exemplar in den Briefkasten beim FSA-Office einzuwerfen.
4.1.4 Die Erfüllung der im jeweiligen Land gültigen Vorschriften bezüglich Bordausrüstung. Allfällige Unkosten aus Nichterfüllung der länderspezifischen Vorschriften, für wie beispielsweise ein Rückführungsflug, gehen zu Lasten des Piloten.
4.1.5 Die Erfüllung aller auf fremden Plätzen notwendigen Formalitäten und Vorschriften, insbesondere Zollvorschriften. Die Flugzeuge der FSA sind nicht in der EU verzollt.
4.1.6 die korrekte Parkierung und Sicherung des Flugzeuges auf allen Plätzen. Vorzugsweise ist das Luftfahrzeug zu hangarieren.
4.1.7 die Haftung für allfällige Schäden, die durch das Flugzeug verursacht werden und nicht durch die Haftpflichtversicherung des Flugzeuges gedeckt sind.
4.2 Alle Bordakten der FSA-Flugzeuge sind in einer blauen Mappe im Flugzeug zusammengefasst. Pilot überprüft bei der Übernahme vor seinem Flug, dass diese Akten vollständig und noch gültig sind. Eine Kopie ist zusätzlich im AM-FlyDrive hinterlegt.
4.3 die Flugzeuge sind nach den gültigen Betriebsvorschriften (AFM) zu bedienen. Allfällige Schäden aus Zuwiderhandlungen gehen vollumfänglich zulasten des Piloten.
4.4 Für jeden Flug ist eine Reservation vorzunehmen und das Flugzeug vor Antritt des Fluges zu übernehmen. Mit dieser Handlung überweist FSA das Flugzeug zur Nutzung dem Mieter, Schüler oder Fluglehrer.
4.5 Vor jedem Flug oder eine Reihe von Flügen ist ein vollständiger Outside-Check durchzuführen. Allfällige festgestellte Schäden oder fehlende Bestandteile, Dokumente, Abdeckungen, Messstäbe, Deichseln usw.), müssen bei der Übernahme (vor dem Flug) des Fluges gemeldet werden.
4.6 Das Mietobjekt ist vollständig und unbeschädigt zu retournieren. Allfällige Schäden oder Verluste bei der Rückgabe sind im AM zu rapportieren und fotografisch zu dokumentieren. Die FSA behält sich vor, den verantwortlichen Piloten für Schäden und Verluste verantwortlich zu machen.
5. Spezielle Bestimmungen
5.1 Der Pilot trägt bei Inlandflügen ohne Flightplan das geplante Routing im Kommentarfeld im AirManager ein, wodurch wir aktuell auf eine Fluganmeldung beim Flughafen verzichten können.
5.2 Die Zuteilung der Flugzeuge erfolgt über das elektronische Reservationssystem gemäss den Reservationsregeln. Wir bitten alle Piloten um eine hohe Reservationsdisziplin. Dies Dient der Optimierung der Flugstunden auf den Flugzeugen und der Fairness unter den Piloten:
5.2.1 Die Reservationszeit soll maximal das Doppelte der geplanten Flugzeit betragen (Ausnahme Ganz- oder Mehrtagesflüge)
5.2.2 Mehrtagesflüge ab 48 Stunden Reservationsdauer sind von der Geschäftsleitung bewilligen zu lassen
5.2.3 Die Mindestflugzeit für ganztägige sowie mehrtägige Reservation beträgt bis 7 Tage 3h pro Tag, darüber 2h pro Tag.
5.2.4 Beim Löschen von Reservationen vor dem Reservationsbeginn ist ein nachvollziehbarer Grund anzugeben, z.B. „Pilot krank“, „Meteo-Briefing“, WX auf der Route“. AirManager lässt eine statistische Auswertung der Gründe zu und zeigt das Verhältnis zwischen Reservations- und Flugdauer in Prozent.
5.2.5 Reservierte Flugzeuge, die innert 15 Minuten nach Reservationsbeginn nicht abgeholt werden und keine Information vorliegt, werden vom Flugbetrieb anderweitig zugeteilt beziehungsweise die Reservation gelöscht. Im Wiederholungsfall wird 50% der Reservationszeit zu einem Drittel der anwendbaren Flugzeugmiete in Rechnung gestellt, maximal jedoch die Mindestflugzeit (siehe oben), jedoch mindestens CHF 50.-.
5.2.6 Nach der Landung ist das Flugzeug im AM umgehend als zurückgebracht zu melden und das FlightLog auszufüllen, damit der nächste Pilot das Flugzeug im System übernehmen kann.
5.2.7 Die Geschäftsleitung kann in allen Belangen bei Bedarf Ausnahmen bewilligen und behält sich das Recht vor, Reservationen zu löschen oder in Absprache mit dem Piloten anzupassen.
5.3 Der Pilot ist verantwortlich, die Flüge so zu planen, dass keine Gefährdung für die Insassen und das Flugzeug besteht und während dieser Zeit keine Unterhaltsarbeiten fällig werden.
5.4 Der Pilot ist verantwortlich für korrektes ausfüllen des elektronischen Flugbuches im Flight-Log, insbesondere der Eintrag der geflogenen Zeiten und der korrekte Zählerstand des Fly Time Counters. Verpflichtend einzutragen sind alle Betankungsvorgänge und das Nachfüllen von Öl und weiteren Betriebsmitteln in den entsprechenden Mengen. Bei der HB-LWA (DA42) ist für die Bestimmung vom TKS-Leves die Anzeige im MFD massgebend.
5.5 Im Kommentarfeld sind die nach dem Flug vorhandenen Betriebsmittel (Fuel, TKS, Ogygen) einzutragen, um dem nachfolgenden die Planung seinen Fluges zu erleichtern.
5.6 Für Treibstoff Bezüge auf Fremdplätzen wird der aktuell in Altenrhein geltende Preis vergütet. Der Pilot trägt diese Bezüge im AM ein und lädt die entsprechenden Quittungen selbst ins System hoch.
5.7 Der Pilot erfasst nach den Flug die korrekte Anzahl Landungen (inkl. Touch-and-Go) und Durchstarts (Go-Around).
5.8 für alle Flüge ist eine Mass- und Balance-Berechnung obligatorisch zu erstellen zwecks Sicherstellung, dass kein Flug mit einem Gewicht über der maximalen Startgewicht oder außerhalb der Schwerpunkt Limiten gemäß AFM durchgeführt wird.
6. Haftung der FSA
6.1 Die FSA lehnt jede Haftung für Schäden und Nachteile, die den Piloten, Flugschülern und anderen Piloten aus den Flugbetrieben entstehen, ab. Werden für die Schulung Flugzeuge eines anderen Halters verwendet, lehnt die FSA grundsätzlich jede Haftung für Schäden an Material und Insassen ab.
6.2 Die Haftung der Schule und ihres Personals für Schäden, welche der Schüler anlässlich der Schulung erleidet, ist im Rahmen der Betriebshaftpflicht der FSA beschränkt. Höhere oder anderweitige Forderungen sind ausgeschlossen.
6.3 Die Bestimmungen der aktuellen Versicherung können jederzeit im FlyDrive unter 01_Aircrafts/Versicherung eingesehen werden. Mehrkosten, die durch ein Fehlverhalten des Piloten entstehen, hat der verantwortliche Pilot vollumfänglich zu übernehmen.
7. Bruchrisiko / Schadenbeteiligung (Schäden am benützten Luftfahrzeug)
7.1 Bei Doppelsteuerflügen mit dem FI haftet der Flugschüler nicht.
7.2 Bei Verschulden des Piloten (PIC) auf einem Flug, oder eines Schülers auf einem Soloflug, haftet derselbe mit einem Betrag von maximal CHF 10‘000.- (Selbstbehalt). Durch Piloten verursachte Schäden am Boden und in der Luft werden in Rechnung gestellt.
7.3 Schäden, die eine Versicherung aufgrund grobfahrlässigen Verschuldens ablehnt, hat der Schadenverursacher vollumfänglich zu übernehmen.
7.4 Die Haftung der Fluglehrer in den Diensten der FSA ist beschränkt im Umfang der bestehenden Haftpflichtversicherung der FSA.
8. Versicherungsdeckung
8.1 Haftpflicht- und Kaskoversicherung
8.1.1 Für unsere Luftfahrzeuge besteht eine gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung für Personen und Sachschäden Dritter ausserhalb des Luftfahrzeuges sowie für Personenschäden der Passagiere und der Flugschüler (am Doppelsteuer mit einem FI).
8.1.2 Die Flugzeuge der FSA sind angemessen Kaskoversichert. Mit einem Selbstbehalt von CHF 10‘000.- bzw. 2.5% des Versicherungswerts. Es wird dem Piloten empfohlen, eine Selbstbehaltversicherung abzuschliessen.
8.2 Insassenunfallversicherung
8.2.1 Die FSA hat einen Insassenunfallversicherung für 1 Besatzungsmitglied (max. 1 Sitzplatz) abgeschlossen
8.2.2 Die FSA hat einen Insassenunfallversicherung für die Passagiere (max. 3 Sitze) abgeschlossen.
8.3 Massgeblich sind in jedem Fall die seitens der Versicherung gegenüber der FSA angewendeten Versicherungsvertrags- beziehungsweise Gesetzesbestimmungen.
9. Verhalten und Meldepflicht bei Unfällen, Pannen und Zwischenfällen
9.1 Pannen, Zwischenfälle-, Beinaheunfälle und Unfälle sind umgehend und gemäß OM und OMM zu melden. Die zugehörigen Dokumente sind im AirManager im Bereich FlyDrive unter Kapitel „02_Emergency“ und „05_Manuals“ abrufbar.
9.1 Wir machen den Piloten (PIC) auf die gesetzlichen Vorschriften zum Reporting aufmerksam. Ereignisse sind der SUST auf dem schnellsten Weg zu melden, dazu ist die Alarmzentrale der schweizerischen Rettungsflugwacht (Rega) unter der Telefonnummer 1414 zu kontaktieren. Weiter zu beachten sind die Pflichten des Occurrence Reportings ans BAZL/EASA.
9.3 Bei Pannen, Zwischenfällen oder Unfällen ist der Pilot für seinen Versicherungsschutz bezüglich Mehrkosten für Übernachtungen, persönliche Rückreise etc. verantwortlich. Er hat seine Passagiere zu informieren, dass allfällige Rückreisekosten, Mehrkosten etc. durch den Passagier zu tragen sind, respektive der Passagier für seinen persönlichen Versicherungsschutz selbst verantwortlich ist. Allfällige Mehrkosten, welche entstehen, dass Mitarbeiter an den Ort weisen müssen, respektive das Luftfahrzeug zurückgeflogen werden muss, werden durch die FSA getragen, sofern den Piloten kein Verschulden trifft.
9.4 Der Pilot hat verletzten Passagieren oder Drittpersonen (ohne sich selbst zu gefährden) erste Hilfe zu leisten oder für diese Hilfe zu sorgen. Abgesehen von notwendigen Rettungs- und Bergungsarbeiten dürfen keine Veränderungen an der Unfallstelle vorgenommen werden, welche die Untersuchungen erschweren könnten.
9.5 Der für den Flug verantwortliche Pilot hat der Versicherung alle notwendigen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, um den Schaden durch die Versicherung regulieren zu können (gesetzliche Mitwirkungspflicht gemäß VVG Versicherungsvertragsgesetz). Der Pilot hat der Versicherung einen Pilotenbericht nach den Vorgaben der Versicherungsgesellschaft zu erstellen.
9.6 Kommt ein verantwortlicher Pilot diesen Bestimmungen nicht oder nur ungenügend nach, so hat er allfällige Mehrkosten, Deckungseinschränkungen oder Minderleistungen der Versicherungen selbst zu übernehmen.
10. Vergehen gegen Flugdisziplin, Ausschluss vom Flugbetrieb
10.1 Vergehen gegen die Flugdisziplin werden wie folgt geahndet
10.1.1 Mündlicher oder schriftlicher Verweis des Fluglehrers oder von FSA Postholdern
10.1.2 verhängen eines Startverbots von gewisser Dauer durch FSA-Postholder
10.1.3 temporäre oder dauerhafte Sistierung von der Miete von Flugzeugen der FSA durch die Geschäftsleitung
10.2 Personen können vom Geschäftsleiter vom Flugbetrieb ausgeschlossen werden, insbesondere (aber nicht abschließend) aus folgenden Gründen:
10.2.1 wenn sie die Reglemente, Weisungen und Richtlinien der FSA verletzen, insbesondere die Sorgfaltspflicht zu den Flugzeugen
10.2.2 wenn sie ihren finanziellen Verpflichtungen trotz Mahnung gegenüber der FSA nicht nachkommen oder dies anzunehmen ist
10.2.3 falls sie sich unkameradschaftlich verhalten
11. Benutzung von Flugzeugen der FSA
11.1 Generelle Einschränkungen und Vorgaben:
11.1.1 Sämtliche Passagiere und Gepäckstücke sind mit den vorhandenen Gurten zu sichern.
11.1.2 An Bord von FSA-Flugzeugen dürfen keine Tiere oder gefährliche Güter mitgeführt werden.
11.1.3 Das Anbringen von Gegenständen außen am Flugzeug (z.B. Kameras) ist verboten.
11.1.4 Nach dem Flug ist das Flugzeug mit geeigneten Reinigungsmaterial sauber zu reinigen und die Scheiben zu trocknen. Insbesondere gilt dies für alle Eintrittskanten, Propeller, Cockpitscheiben und den Innenraum. Es ist zu beachten, dass für die Reinigung der Windschutzscheibe nur der separate Eimer mit Schwamm, Wasser und ein frischer Lappen zum Nachtrocknen zu verwenden werden.
11.2 Feuerpolizeiliche Vorschriften: in der Umgebung von Flugzeugen, Tankanlagen, Hangars und Werkstätten ist das Rauchen strengstens verboten. Geeignete Feuerlöschgeräte befinden sich an der Tankstelle und in allen Hangars. Sie sind durch Pfeile gut sichtbar markiert.
11.3 Für Charterkunden von Diamond-Flugzeugen ist der Besuch des Grundkurses obligatorisch, um sie vertieft mit den komplexen Systemen vertraut zu machen und die Flugsicherheit zu erhöhen. Auch Schülern ohne Charterabsicht wird dieser Kurs empfohlen.
12. Benutzung von Räumen der FSA, der Flugplatzinfrastruktur und Zubehör
12.1 Die Benutzer sind angehalten, alle Einrichtungen mit Sorgfalt zu benutzen, Ordnung zu halten und andere Benutzer nicht zu stören.
12.2 Ergänzend verweisen wir auf die Nutzungsordnung des Peoples-Airports https://peoples.ch/airport-st-gallen-altenrhein/meldungen-und-rechtliches
12.3 Es stehet ein mobiles Sauerstoffsystem von Mountain-High für 4 Personen zur Verfügung, welche im AM reserviert werden kann. Vor Gebrauch ist eine Einweisung erforderlich, Anfragen sind im Office zu deponieren
12.4 Es stehen verschiedene Headsets zum Ausmieten zur Verfügung. Die Mietkosten sind in Bar vor Ort in die Kasse zu legen oder ein Vermerk im Flightlog unter Remarks anzubringen, damit dies vom Office verrechnet werden kann
12.5 Von GlarnAir steht ein Kaffee- und Snack-Automat zur Verfügung. Die Konsumationen sind vor Ort direkt per Twint zu vergüten
12.6 Das Briefing soll im Briefingraum stattfinden, nicht im Office der FSA oder beim Kaffeeautomat, damit der Fokus auf dem Flug liegt und keine Ablenkung stattfindet
13. Rechnungsstellung
13.1 Die Kosten der Flüge bei der FSA setzen sich zusammen aus den Kosten der Flugzeit, den Treibstoffzuschlägen, den Lande- und Zolltaxen, Flugsicherungsgebühren, den Instruktions- und administrativen Stunden sowie individuell bezogenes oder gemietetes Material.
13.2 Die Verrechnung der Flugzeiten erfolgt gemäß den Flugminutenzähler FTC im Flugzeug. Dieser ist vor und nach dem Flug zu kontrollieren und korrekt im FlightLog einzutragen. Bei Falscheintragungen des Vorgängers muss dieser kontaktiert werden (Telefonnummer im Reservation System ersichtlich). Zudem ist das Office vor dem Flug zu informieren (per Email mit Foto des FTC).
13.3 Die Rechnungsstellung erfolgt im Regelfall in der ersten Arbeitswoche des Folgemonats an die registrierte Email Adresse.
13.4 Die Leistungen der FSA werden in CHF verrechnet, Fremdwährungen sind nicht möglich. Es ist darauf zu achten, dass bei Auslandzahlungen der korrekte Rechnungsbetrag die FSA erreicht. Eine Akontozahlung kann geleistet werden, sodass die Rechnungen davon direkt abgezogen und Bankspesen minimiert werden.
13.5 Der Kunde verpflichtet sich zur Zahlung der Rechnung innerhalb von 10 Tagen und zu den zur Zeit der Rechnungsstellung geltenden Tarife. Bei wiederholtem Zahlungsverzug oder bei Kunden mit ausländischem Wohnsitz kann eine Akontozahlung gefordert werden.
13.6 Charterkunden haben jederzeit die Möglichkeit, sich pro Kalenderjahr für ein Silber- oder Goldpaket zu entschieden. Dieses kann vom Piloten im Shop des AM gelöst werden, wodurch infolge alle noch nicht verrechneten Flüge zum entsprechenden Paketpreis verrechnet werden. Der Pilot ist selber dafür verantwortlich, im ersten Monat des neuen Jahres ein neues Paket zu lösen, um weiter von den Vorzugspreisen profitieren zu können.
13.7 Für unsere Flugzeuge haben wir auf unserer Homebase LSZR sowie in Friedrichshafen (EDNY), Memmingen (EDJA) und Leutkirch (EDNL) ein Kundenkonto hinterlegt. Dadurch werden die Landetaxen direkt über den AM verrechnet, ohne dass der Pilot ausstiegen und im C-Office diese bezahlen muss. Falls doch vor Ort bezahlt wird, so muss zwingend im Kommentarfeld des AM „Ldg. bezahlt“ vermerkt werden. Verrechnet wird mit einem Zuschlag für den Aufwand im FSA-Office und weil der AM diverse individuelle Zuschläge der Airports nicht abbilden kann - bei mehreren Landungen lohnt sich der Aufwand des Aussteigens oder die Nutzung der App „AerOps“.
13.8 Landungen auf anderen externen Flugplätzen sollen nach Möglichkeit vor Ort bezahlt werden. Die App „AerOps“ macht dies einfach möglich. Im Kommentarfeld des FlightLog ist anzumerken „Ldg. bezahlt“.
13.9 Für den Mehraufwand werden dem Kunden Bearbeitungsgebühren nach Aufwand in Rechnung gestellt (Berechnungsbasis CHF 2.-/Min.):
13.9.1 Korrekturen von bereits erstellten Rechnungen (pauschal CHF 50.-)
13.9.2 Korrekturen von falsch abgelesenen FTC zählerstände oder anderer Fehlangaben im AirManager (pauschal CHF 25.-)
13.9.3 Weiterverrechnung von externen Landetaxen (pauschal CHF 25.-)
13.9.4 Mahngebühr (pauschal CHF 25.-)
13.9.5 Nachreinigung von Flugzeug (nach Aufwand)
14. Gerichtsstand und anwendbares Recht
14.1 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen Teilnehmern am Flugbetrieb und der FSA inklusive Einschluss von Schadensersatz und Regressansprüche ist Altenrhein (Gemeinde Thal).
14.2 Für die Rechtsbeziehungen zwischen der FSH und den Piloten ist ausschließlich schweizerisches Recht anwendbar. Vorbehalten bleibt die zwingende Anwendung ausländischer luftrechtlicher Bestimmungen bei Auslandsflügen.
Altenrhein, 02.09.2026
